Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Impulse für Passau“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist Passau.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, das gesellschaftliche, kulturelle und politische Leben in der Stadt und der Region Passau mitzugestalten, zur politischen Willensbildung beizutragen, engagierten Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz eine Plattform zu geben, um sich gesellschaftlich, kulturell und politisch zu engagieren.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Informationsveranstaltungen zu gesellschaftlichen, kulturellen und kommunalpolitischen Themen, Publikationen und Pressemitteilungen, Veranstaltungen und Aktionen, die der Information der Bürgerinnen und Bürger dienen, sowie dem gesellschaftlichen, kulturellen und kommunalpolitischen Gestaltungswunsch der Mitglieder entsprechen, und vor allem die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement im gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Bereich.

3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des § 5 Abs. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder über die Homepage des Vereins gestelltem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzlichen Vertreter/in zu stellen. Gibt es mehr als eine gesetzliche Vertretung, genügt die Unterschrift eines Vertreters. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für das laufende Jahr bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mindestens sechs Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem wirksamen Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin, einer Schriftführerin/einem Schriftführer, einer/einem Digitalbeauftragten, sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen). Über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden sowie einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden und/oder dem/der Schatzmeister/in. Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Die Vertretung durch stellv. Vorsitzende oder/und Schatzmeister erfolgt jeweils zu zweit.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Die, nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die weiteren Wahlen können in offener Abstimmung durchgeführt werden, wenn nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder geheime und schriftliche Wahl beschließt. Dabei gilt für alle Positionen Einzelwahl, für die weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer) auch die Möglichkeit einer Blockwahl.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für seine Tätigkeit eine Erstattung der Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reiskostengesetz nach Entscheidung der Mitgliederversammlung erhalten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Angestellte oder eine Geschäftsführung beschäftigen bzw. bestellen, die als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB des Vereins agieren. Ein/e bestellte/r Geschäftsführer/in ist b